Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen gelten für Verträge mit Unternehmen, Behörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Verbraucherverträge schließen wir nicht.
Stand: 20. September 2026.
I. Geltungsbereich, Rangfolge
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der Arkcanis Consulting GmbH, Westerhofer Str. 12, 21224 Rosengarten („Arkcanis“), mit ihren Kunden über Beratungs-, Entwicklungs- und Integrationsleistungen, die Überlassung und Pflege von Software, Schulungen und Workshops sowie damit zusammenhängende Leistungen.
2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Arkcanis ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen leistet.
4. Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass Arkcanis erneut auf sie hinweisen müsste.
5. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: erstens der Einzelvertrag mit seinen Anlagen, zweitens eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in datenschutzrechtlichen Fragen, drittens diese AGB. Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang (§ 305b BGB).
II. Vertragsschluss, Leistungsgegenstand, Änderungen
1. Angebote von Arkcanis sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von Arkcanis in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung. Beratungs-, Entwicklungs- und Integrationsleistungen erbringt Arkcanis als Dienstleistung, sofern nicht ausdrücklich eine Werkleistung mit Abnahmekriterien vereinbart ist (Abschnitt VII).
3. Produktbeschreibungen, Präsentationen und sonstige Angaben enthalten keine Garantien und keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Garantien bedürfen der ausdrücklichen Bezeichnung als solche in Textform.
4. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform. Arkcanis prüft Änderungswünsche des Kunden und teilt mit, welche Auswirkungen sie auf Vergütung und Termine haben. Bis zur Einigung erbringt Arkcanis die Leistung unverändert.
5. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn Arkcanis sie in Textform als verbindlich bezeichnet hat. Sie verschieben sich angemessen, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder Änderungen verlangt. Gerät Arkcanis mit einer verbindlichen Leistung in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zehn Werktagen hinsichtlich der in Verzug befindlichen Leistung vom Vertrag zurücktreten.
6. Software, Arbeitsergebnisse und Dokumentation werden elektronisch bereitgestellt, durch Download, Zugriff auf ein Repository oder Installation durch Arkcanis. Dokumentation wird in deutscher oder englischer Sprache geliefert.
III. Vergütung, Zahlung, Preisanpassung
1. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die Vergütung erfolgt in der im Einzelvertrag vereinbarten Form:
a) als monatliche Pauschale für laufende Leistungen (Beratungsretainer, Nutzungsüberlassung, Pflege), zahlbar monatlich im Voraus;
b) als Festpreis für abgegrenzte Leistungen, zahlbar nach dem vereinbarten Zahlungsplan;
c) nach Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen, abgerechnet monatlich nachträglich. Ein Tagessatz umfasst acht Stunden; darüber hinausgehende Zeit und Teiltage werden zum Stundensatz je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
3. Pauschalen decken die im Einzelvertrag beschriebene laufende Leistung ab. Ein Nachweis von Stunden ist nicht geschuldet. Nicht in Anspruch genommene Leistung wird weder erstattet noch in Folgemonate übertragen. Vorhaben, die über die laufende Leistung hinausgehen — insbesondere solche mit eigener Konzeption, Umsetzung und Test, die Einführung neuer Systeme sowie Migrationen —, sind gesondert zu beauftragen. Steht der Leistungsumfang über mindestens drei Monate in einem erheblichen Missverhältnis zur Pauschale, kann jede Partei eine Anpassung für die Zukunft verlangen; die Parteien werden sich hierüber verständigen.
4. Aufwandsschätzungen sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass eine Schätzung um mehr als zehn Prozent überschritten wird, informiert Arkcanis den Kunden unverzüglich.
5. Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist (Bahn 1. Klasse, Flug Economy, Pkw mit der jeweils gültigen steuerlichen Kilometerpauschale, Übernachtung in angemessenem Hotel).
6. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig. Arkcanis stellt Rechnungen elektronisch in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format.
7. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage nach Zugang einer Mahnung in Verzug, kann Arkcanis sämtliche Leistungen aus dem betroffenen Vertrag bis zum Zahlungseingang zurückhalten; Termine verschieben sich entsprechend. Bei Verzug mit zwei Monatspauschalen kann Arkcanis den Vertrag außerordentlich kündigen.
9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
10. Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber seinem Stand bei Vertragsbeginn oder bei der letzten Anpassung um mehr als fünf Prozent, kann bei Verträgen über laufende Leistungen jede Partei verlangen, dass Pauschalen und Verrechnungssätze für die Zukunft neu vereinbart werden. Die Parteien werden sich hierüber unter angemessener Berücksichtigung der Indexveränderung verständigen. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlangen keine Einigung zustande, kann die verlangende Partei den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.
11. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen und Software entstehen erst mit vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet.
IV. Mitwirkung des Kunden, Betrieb der Systeme
1. Der Kunde benennt einen fachlich entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt Arkcanis alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Testdaten und Systemumgebungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.
2. Der Kunde ist und bleibt Betreiber seiner Systeme, auch soweit Arkcanis Software bereitstellt, konfiguriert oder pflegt. Er hält eigene administrative Zugänge zu allen betroffenen Systemen und eine verantwortliche Person vor und sorgt für Datensicherung, Berechtigungskonzepte, Betriebssystem- und Sicherheitsaktualisierungen sowie die Lizenzierung der von ihm eingesetzten Drittsoftware. Arkcanis übernimmt keine Betriebs- oder Verfügbarkeitsverantwortung, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
3. Vor Eingriffen von Arkcanis in produktive Systeme stellt der Kunde eine aktuelle, wiederherstellbare Datensicherung sicher.
4. Der Kunde stellt sicher, dass Arkcanis die überlassenen Daten und Systeme für den Vertragszweck nutzen darf, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Geheimhaltungspflichten gegenüber Dritten und Lizenzbedingungen von Drittanbietern.
5. Zugänge zu Kundensystemen werden personengebunden vergeben und nur für den Vertragszweck genutzt. Sicherheitsvorgaben, die Arkcanis einhalten soll, teilt der Kunde in Textform mit; Arkcanis hält sie ein, soweit sie zumutbar sind und die Leistungserbringung nicht wesentlich erschweren. Nach Vertragsende sperrt der Kunde die Zugänge.
6. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, verschieben sich Termine angemessen. Dadurch entstehender Mehraufwand und Wartezeiten werden zu den vereinbarten, hilfsweise zu den üblichen Sätzen von Arkcanis vergütet.
V. Leistungserbringung, Personal, Subunternehmer, eigene Produkte
1. Arkcanis bestimmt Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung nach eigenem fachlichen Ermessen, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Leistungen werden in der Regel aus der Ferne erbracht; Leistungen vor Ort erfolgen nach Absprache.
2. Arkcanis darf Subunternehmer einsetzen und bleibt für die Leistung verantwortlich. Werden dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, richtet sich die Einschaltung nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
3. Die von Arkcanis eingesetzten Personen unterliegen ausschließlich den Weisungen von Arkcanis und werden nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert. Der Kunde erteilt ihnen keine arbeitsrechtlichen Weisungen; fachliche Vorgaben richtet er an Arkcanis. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht Gegenstand des Vertrags.
4. Ein Anspruch auf Leistung durch eine bestimmte Person besteht nur, wenn der Einzelvertrag sie benennt. Ist eine benannte Person vorübergehend verhindert, bemüht sich Arkcanis um gleichwertige Vertretung; Termine verschieben sich angemessen.
5. Arkcanis bleibt frei, gleichartige Leistungen für Dritte zu erbringen sowie eigene Produkte zu entwickeln, zu vertreiben und einzusetzen, auch in der Branche des Kunden. Ein Wettbewerbsverbot oder eine Exklusivität besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
6. Allgemeines Erfahrungswissen, Ideen, Konzepte, Methoden und Verfahren, die Arkcanis bei der Leistungserbringung erwirbt oder entwickelt, darf Arkcanis frei verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden. Die Ziffern 5 und 6 lassen die Geheimhaltungspflichten nach Abschnitt XIV unberührt.
VI. Beratung, Schulungen, Workshops
1. Beratungsleistungen erbringt Arkcanis nach fachlichen Grundsätzen als Dienstleistung; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Empfehlungen, Konzepte und Analysen sind Entscheidungsgrundlagen. Die Entscheidung über ihre Umsetzung und deren Folgen liegt beim Kunden.
2. Arkcanis erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Leistungen in den Bereichen Finanz-Reporting, Konsolidierung und Controlling betreffen die technische und prozessuale Umsetzung; die steuerliche und handelsrechtliche Beurteilung obliegt dem Kunden und seinen hierzu befugten Beratern.
3. Anmeldungen zu Schulungen erfolgen in Textform und werden von Arkcanis bestätigt. Mit der Bestätigung wird die Teilnahmegebühr in Rechnung gestellt; sie ist spätestens vor Schulungsbeginn fällig. Bei Zahlungsverzug kann Arkcanis die Teilnahme verweigern.
4. Der Kunde kann eine Anmeldung in Textform stornieren oder umbuchen. Bis 14 Kalendertage vor Beginn ist dies kostenfrei; danach bis sieben Kalendertage vor Beginn wird die Hälfte der Teilnahmegebühr fällig, bei späterer Stornierung, Umbuchung oder Nichterscheinen die volle Gebühr. Der Kunde kann jederzeit einen Ersatzteilnehmer benennen. Nimmt ein Teilnehmer nur an Teilen der Schulung teil, bleibt die volle Gebühr geschuldet.
5. Arkcanis darf Schulungsinhalte geringfügig anpassen und eine Schulung bei unzureichender Teilnehmerzahl oder Verhinderung der Referentin oder des Referenten bis sieben Kalendertage vor Beginn absagen oder verlegen, bei kurzfristiger Erkrankung auch später. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet oder auf Wunsch des Kunden auf einen Ersatztermin angerechnet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Abschnitt XIII.
6. Für Workshops und Schulungen, die individuell für den Kunden durchgeführt werden, gilt: Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin weniger als zehn Werktage vorher ab oder verschiebt ihn, wird die Hälfte der vereinbarten Vergütung fällig, bei weniger als fünf Werktagen die volle Vergütung, jeweils zuzüglich nicht mehr stornierbarer Reisekosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Arkcanis ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Schulungsunterlagen dürfen die Teilnehmer für eigene Zwecke nutzen, aber nicht an Dritte weitergeben oder für eigene Schulungen verwenden.
VII. Entwicklungsleistungen, Werkleistungen, Abnahme
1. Dieser Abschnitt gilt nur, wenn die Parteien ausdrücklich eine Werkleistung mit Abnahmekriterien vereinbart haben. Sonstige Entwicklungs- und Integrationsleistungen unterliegen nicht der Abnahme.
2. Arkcanis darf iterativ vorgehen und Leistungen in Teilen bereitstellen. Vereinbarte Teilleistungen oder Meilensteine werden gesondert abgenommen und vergütet.
3. Arkcanis stellt die Leistung bereit und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen anhand der vereinbarten Abnahmekriterien und der von ihm bereitgestellten Testdaten und erklärt die Abnahme oder rügt in Textform konkret bezeichnete wesentliche Mängel. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; ihre Beseitigung bleibt geschuldet.
4. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn Arkcanis dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, die mindestens der Frist nach Ziffer 3 entspricht, und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Nimmt der Kunde die Leistung ohne Vorbehalt produktiv in Betrieb, steht dies der Abnahme gleich; Test-, Pilot- und Notbetrieb gelten nicht als produktive Inbetriebnahme. Auf beides weist Arkcanis in der Aufforderung zur Abnahme hin.
5. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, werden 30 Prozent der Vergütung mit Vertragsschluss, 40 Prozent mit Bereitstellung zur Abnahme und 30 Prozent mit Abnahme fällig.
6. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Herausgabe, Hinterlegung oder Nutzungsrechte am Quellcode für den Fall der Einstellung der Pflege oder der Insolvenz von Arkcanis können im Einzelvertrag vereinbart werden.
7. Arkcanis darf Open-Source-Komponenten einsetzen, sofern deren Lizenzbedingungen die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden zulassen. Für diese Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen vorrangig. Auf Anfrage stellt Arkcanis eine Übersicht der eingesetzten Komponenten bereit.
VIII. Nutzungsrechte
1. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an Software, Konfigurationen, Skripten, Regelwerken, Datenmodellen, Dokumentationen, Konzepten und sonstigen Arbeitsergebnissen, die Arkcanis im Rahmen des Vertrags erstellt oder überlässt, stehen Arkcanis zu, soweit nicht Rechte Dritter an Open-Source-Komponenten oder Drittsoftware oder Rechte des Kunden an beigestellten Materialien betroffen sind. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsergebnisse auf Vorgaben des Kunden beruhen oder individuell für ihn erstellt werden. Arkcanis stellt sicher, dass sie die hierfür erforderlichen Rechte von ihren Mitarbeitern und Subunternehmern erworben hat.
2. Der Kunde erhält an Software und Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung für eigene interne Geschäftszwecke. Bei Einmalvergütung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet; bei laufender Vergütung ist es auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) bedarf einer Vereinbarung.
3. Der Nutzungsumfang bemisst sich nach der vereinbarten Zahl produktiver Installationen (Instanzen) und Mandanten. Innerhalb dieses Umfangs darf der Kunde die Software auf beliebiger Hardware und in virtualisierten oder containerisierten Umgebungen betreiben, sie zwischen Systemen verschieben, für Ausfallsicherheit vorhalten und Test- und Entwicklungsinstanzen ohne zusätzliche Vergütung betreiben. Der Betrieb durch einen Dienstleister im Auftrag und ausschließlich für Zwecke des Kunden ist zulässig; der Kunde verpflichtet den Dienstleister entsprechend.
4. Nicht gestattet sind die Bereitstellung der Software für Dritte, insbesondere als Application Service Providing oder Software as a Service, ihre Vermietung, ihr Verkauf sowie die Nutzung für Zwecke Dritter. Bearbeitung, Dekompilierung und sonstige Rückübersetzung sind nur in den Grenzen der §§ 69d und 69e UrhG zulässig. Sicherungskopien sind in dem für eine ordnungsgemäße Datensicherung üblichen Umfang gestattet.
5. Regeln, Workflows, Konfigurationen und Inhalte, die der Kunde mit der Software selbst anlegt, sowie die von ihm verarbeiteten Daten stehen dem Kunden zu. Er darf sie jederzeit exportieren, soweit die Software eine Exportfunktion vorsieht, und nach Vertragsende weiterverwenden, soweit dies ohne die Software möglich ist.
6. Konzepte, Präsentationen, Berichte und Dokumentationen aus Beratungsleistungen darf der Kunde für eigene interne Zwecke nutzen, ändern und vervielfältigen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur an Berater und Prüfer des Kunden unter Vertraulichkeit zulässig.
7. Urhebervermerke und Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
8. Zu Test- und Evaluierungszwecken überlassene Software wird unentgeltlich und befristet überlassen. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Frist; der Kunde stellt die Nutzung ein. Arkcanis darf die Nutzung technisch befristen, wenn sie dies bei der Überlassung mitteilt. Für Test- und Evaluierungssoftware haftet Arkcanis nur nach Abschnitt XIII Ziffer 1.
9. Verletzt der Kunde die Nutzungsbedingungen schuldhaft und stellt er die Verletzung nach Abmahnung nicht binnen 14 Tagen ab, kann Arkcanis das Nutzungsrecht außerordentlich kündigen. Ansprüche auf Vergütung und Schadensersatz bleiben unberührt.
IX. Nutzungsüberlassung und Pflege von Arkcanis-Software
1. Überlässt Arkcanis dem Kunden eigene Software zur Nutzung, richtet sich der Leistungsumfang nach dem Einzelvertrag. Bei Überlassung gegen laufende Vergütung umfasst die Überlassung die Erhaltung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit während der Vertragslaufzeit, insbesondere die Beseitigung von Mängeln der Software. Ist darüber hinaus Pflege vereinbart, umfasst sie die Bereitstellung neuer Versionen mit Fehlerbehebungen und Weiterentwicklungen, die Beseitigung reproduzierbarer Fehler sowie technische Unterstützung bei Fragen zur Funktion der Software während der Geschäftszeiten von Arkcanis (Montag bis Freitag 9:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Niedersachsen). Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten nur, wenn sie im Einzelvertrag vereinbart sind.
2. Nicht Gegenstand der Pflege sind die Erstellung oder Anpassung von Software nach individuellen Wünschen des Kunden, die Einführung neuer Funktionen, Schulung, Prozess- und Organisationsberatung, der Betrieb der Software sowie die Behebung von Störungen, die auf Änderungen des Kunden oder Dritter an der Software, auf eine Systemumgebung außerhalb der dokumentierten Voraussetzungen oder auf Drittsysteme zurückgehen. Solche Leistungen erbringt Arkcanis gegen gesonderte Vergütung; die Erhaltungspflicht nach Ziffer 1 bleibt unberührt. Anpassungen an geänderte Schnittstellen von Drittsystemen sind Teil der Pflege, soweit sie mit vertretbarem Aufwand möglich sind; grundlegende Umstellungen sind gesondert zu beauftragen.
3. Der Kunde meldet Fehler in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung der Auswirkungen und, soweit möglich, der Schritte zu ihrer Reproduktion. Arkcanis bearbeitet Fehlermeldungen in angemessener Zeit und nach ihrer Bedeutung für den Betrieb. Beeinträchtigt ein Fehler die Nutzung nur unwesentlich, darf Arkcanis den Kunden auf eine zumutbare Umgehungslösung verweisen, bis eine Fehlerbehebung bereitsteht.
4. Voraussetzung der Pflege ist, dass der Kunde die jeweils aktuelle oder die unmittelbar vorhergehende von Arkcanis freigegebene Version einsetzt, die dokumentierten Systemvoraussetzungen einhält und Arkcanis den für die Pflege erforderlichen Fernzugriff gewährt. Solange diese Voraussetzungen fehlen, ruht die Pflicht zur Pflege nach Ziffer 1 Satz 3; die Erhaltungspflicht nach Ziffer 1 Satz 2 bleibt unberührt, soweit der Mangel nicht auf der fehlenden Voraussetzung beruht. Die Vergütung bleibt geschuldet.
5. Nutzungsüberlassungs- und Pflegeverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie haben eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten und können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden, erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
6. Mit Ende einer laufzeitbezogenen Nutzungsüberlassung endet das Nutzungsrecht; der Kunde stellt die Nutzung ein und löscht die Software. Auf Verlangen unterstützt Arkcanis den Kunden gegen Vergütung nach Aufwand bei der Übernahme durch ihn selbst oder einen Dritten. Abschnitt VIII Ziffer 5 bleibt unberührt.
X. Einsatz von KI-Diensten
1. Arkcanis darf zur Leistungserbringung und in ihrer Software Verfahren der künstlichen Intelligenz einsetzen, auch solche Dritter, etwa zur Auswertung von Freitext, zur Anreicherung von Daten oder zur Unterstützung bei der Entwicklung. Die Ergebnisse werden von Arkcanis fachlich geprüft; die Verantwortung für die Leistung bleibt bei Arkcanis.
2. Personenbezogene Daten des Kunden werden an externe KI-Dienste nur übermittelt, wenn dies durch die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gedeckt ist, die Übermittlung auf das für den Zweck Erforderliche beschränkt und, soweit möglich, pseudonymisiert wird und der Anbieter die Daten vertraglich nicht zum Training eigener Modelle verwendet.
3. KI-Funktionen in Software, die beim Kunden betrieben wird, nutzt der Kunde über eigene Zugangsdaten zu dem jeweiligen Anbieter und trägt dessen Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann solche Funktionen jederzeit abschalten.
4. Der Kunde kann den Einsatz externer KI-Dienste für seine Daten in Textform ausschließen. Arkcanis teilt mit, welche Auswirkungen dies auf Leistungsumfang, Termine und Vergütung hat.
XI. Rechte Dritter
1. Arkcanis stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die darauf gestützt werden, dass die vertragsgemäße Nutzung der von Arkcanis erstellten Software oder Arbeitsergebnisse in der Bundesrepublik Deutschland Urheber- oder sonstige Schutzrechte verletzt, sofern der Kunde Arkcanis unverzüglich in Textform über geltend gemachte Ansprüche informiert, Arkcanis die Verteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt und sie dabei angemessen unterstützt.
2. Arkcanis kann nach eigener Wahl dem Kunden das erforderliche Nutzungsrecht verschaffen oder die betroffene Leistung so ändern oder ersetzen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden und die vereinbarte Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt. Ist beides mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jede Partei hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Freistellung entfällt, soweit die Verletzung auf Vorgaben oder Materialien des Kunden, auf Änderungen durch den Kunden oder Dritte oder auf die Kombination mit nicht von Arkcanis gelieferten Produkten beruht. Für Open-Source-Komponenten und Drittsoftware gilt die Freistellung nicht.
XII. Sach- und Rechtsmängel
1. Bei Dienstleistungen schuldet Arkcanis eine fachgerechte Leistungserbringung nach dem Stand der Technik. Genügt eine Leistung dem nicht, wird Arkcanis sie auf Rüge des Kunden nachbessern. Gewährleistungsrechte nach Kauf- oder Werkvertragsrecht bestehen insoweit nicht.
2. Bei Werkleistungen und bei der Überlassung von Software gegen Einmalvergütung leistet Arkcanis für Sachmängel zunächst Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung. Bis zur Bereitstellung einer Fehlerbehebung kann sie eine zumutbare Umgehungslösung bereitstellen. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde die Vergütung mindern oder, bei nicht nur unerheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten.
3. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass Software nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden kann. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht; Umgehungslösungen nach Ziffer 2 bleiben zulässig.
4. Der Kunde prüft die Leistung nach Bereitstellung oder Abnahme unverzüglich und rügt Mängel unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit schuldhaft, trägt er den dadurch entstehenden Mehraufwand und Mehrschaden.
5. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel auf Änderungen der Software durch den Kunden oder Dritte, auf unsachgemäße Nutzung, auf eine Systemumgebung außerhalb der dokumentierten Voraussetzungen oder auf vom Kunden bereitgestellte Vorgaben, Daten oder Materialien zurückgeht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
6. Stellt sich heraus, dass ein gerügter Mangel nicht vorlag, und hätte der Kunde dies erkennen können, kann Arkcanis den Aufwand für die Prüfung zu ihren üblichen Sätzen berechnen.
7. Für Drittsoftware, die Arkcanis vermittelt, einrichtet oder in ihre Leistungen einbindet, gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Arkcanis haftet insoweit nur für die sorgfältige Auswahl und Integration.
8. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme oder, wo keine Abnahme stattfindet, ab Bereitstellung. Dies gilt nicht bei Arglist, bei Garantien, in den Fällen des Abschnitts XIII Ziffer 1 sowie für Ansprüche nach § 445b BGB. Der Anspruch auf Erhaltung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit bei Überlassung gegen laufende Vergütung (Abschnitt IX Ziffer 1) unterliegt dieser Verkürzung nicht.
XIII. Haftung
1. Arkcanis haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Arkcanis nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Als vertragstypisch vorhersehbar gilt je Schadensfall ein Betrag in Höhe der Vergütung, die der Kunde für den betroffenen Vertrag in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis zu zahlen hatte, bei kürzerer Laufzeit die für die ersten zwölf Monate vereinbarte Vergütung, bei Einmalvergütung diese Vergütung. Für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres ist die Haftung insgesamt auf das Doppelte dieses Betrags begrenzt.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Arkcanis nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
5. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1.
6. Für Empfehlungen und Entscheidungsgrundlagen aus Beratungsleistungen haftet Arkcanis nach Maßgabe dieses Abschnitts für die fachgerechte Erarbeitung, nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der vom Kunden getroffenen Entscheidungen.
7. Arkcanis haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass vom Kunden beauftragte Dritte ihre Leistungen nicht, verspätet oder mangelhaft erbringen, oder die auf Störungen von Drittdiensten beruhen, die Arkcanis nicht zu vertreten hat.
8. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von Arkcanis nicht zu vertretende Umstände, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — etwa Naturereignisse, Epidemien, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Cloud-Diensten, Cyberangriffe ohne Verschulden von Arkcanis sowie die Erkrankung einer im Einzelvertrag benannten Schlüsselperson —, berechtigen Arkcanis, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Arkcanis zeigt das Ereignis unverzüglich an. Für den Zeitraum der Behinderung entfällt die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen kündigen.
9. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Arkcanis sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
10. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1.
XIV. Geheimhaltung, Datenschutz, Informationssicherheit
1. Die Parteien behandeln alle Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt — insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Quellcode, technische Dokumentation, Preise und Vertragsinhalte —, vertraulich, verwenden sie nur für die Vertragszwecke und machen sie nur solchen Mitarbeitern, Subunternehmern und Beratern zugänglich, die sie für den Vertragszweck benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
2. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren, ohne ihr Verschulden öffentlich bekannt sind oder werden, ihr von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung überlassen wurden, von ihr unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen; im letzten Fall informiert sie die andere Partei vorab, soweit zulässig.
3. Die Geheimhaltungspflicht besteht für fünf Jahre nach Vertragsende fort, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes zeitlich unbegrenzt.
4. Der Kunde bleibt für die personenbezogenen Daten in seinen Systemen datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Soweit Arkcanis solche Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; diese geht in datenschutzrechtlichen Fragen diesen AGB vor. Die Einschaltung von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach dieser Vereinbarung.
5. Arkcanis speichert Daten des Kunden außerhalb der Kundensysteme nur, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist, etwa zur Fehleranalyse, und löscht sie nach Zweckerreichung, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
6. Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der ihnen überlassenen Informationen und informieren die andere Partei unverzüglich über Sicherheitsvorfälle, die deren Informationen betreffen.
XV. Referenznennung
Arkcanis darf den Kunden nach dessen Freigabe in Textform mit Name und Logo als Referenz nennen, insbesondere auf der Website und in Präsentationen. Die Freigabe kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ohne Freigabe beschreibt Arkcanis Referenzprojekte nur in anonymisierter Form, die keinen Rückschluss auf den Kunden zulässt.
XVI. Abwerbeverbot
1. Die Parteien werden während der Zusammenarbeit und für zwölf Monate nach Beendigung des letzten zwischen ihnen geschlossenen Vertrags weder Mitarbeiter der anderen Partei noch von Arkcanis für den Kunden eingesetzte Subunternehmer oder freie Mitarbeiter gezielt ansprechen, um sie abzuwerben. Einstellungen oder Beauftragungen, die auf die Initiative der betroffenen Person oder auf eine allgemein veröffentlichte Stellenanzeige zurückgehen, fallen nicht hierunter.
2. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung haftet die verletzende Partei nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz.
XVII. Laufzeit und Beendigung von Dauerleistungen
1. Verträge über laufende Leistungen gegen Pauschale (Beratungsretainer, Nutzungsüberlassung, Pflege) werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Fehlt eine Vereinbarung, gilt Abschnitt IX Ziffer 5 entsprechend.
2. Jede Partei kann aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für Arkcanis insbesondere vor, wenn der Kunde mit zwei Monatspauschalen in Verzug ist oder trotz Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt, insbesondere die Nutzungsbedingungen nach Abschnitt VIII. Die gesetzlichen Rechte nach §§ 320 und 321 BGB bleiben unberührt.
3. Kündigungen bedürfen der Textform.
4. Mit Beendigung enden laufzeitbezogene Nutzungsrechte. Bereits fällige Pauschalen bleiben geschuldet; für die Zeit nach Vertragsende geleistete Vorauszahlungen werden erstattet. Jede Partei gibt vertrauliche Informationen der anderen Partei auf Verlangen zurück oder löscht sie, soweit keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Übergabe- und Migrationsunterstützung erbringt Arkcanis gegen Vergütung nach Aufwand.
XVIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, Kündigungen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Individuelle Vertragsabreden bleiben unberührt.
2. Arkcanis darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Ganzen auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger übertragen, der in die Verpflichtungen eintritt. Sie zeigt die Übertragung dem Kunden mindestens vier Wochen vorher in Textform an. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen zum Zeitpunkt der Übertragung kündigen. Der Kunde darf Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von Arkcanis übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
3. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von Arkcanis, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
5. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von Arkcanis. Arkcanis ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
6. Bei Übersetzungen dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich.
7. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
